Charta der Grundrechte

Allen Querschnittszielen übergeordnet ist als grundlegende Voraussetzung die Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 8 der ESF-Plus-Verordnung).

Die Auswahl und Durchführung aller Fördermaßnahmen sowie die gesamte Durchführung des Programms müssen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der EU stehen.

Damit ist die Wahrung der Charta Förderbedingung und Gegenstand von Vor-Ort-Prüfungen.

Alle Begünstigten bestätigen, dass sie die Informationen zur Wahrung der Charta zur Kenntnis genommen haben (Bestandteil des Antragsformulars für Projekte und Programme). Diese Informationen werden auch an die Teilnehmenden weitergegeben (Bestandteil des Teilnahmefragebogens).

Bitte beachten Sie hierzu die Leitlinien zur Sicherstellung der Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU bei der Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2016/c 269/01)

Leitlinien (Bekanntmachung im Amtsblatt der EU, Juli 2016)

Meldung von Beschwerden und Verstößen

Die Verwaltungsbehörde ESF im Freistaat Sachsen ist im ESF Plus die Ansprechpartnerin zur Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Freistaat Sachsen.

Beschwerden und/oder Verstöße gegen die Charta der Grundrechte und die UN-BRK bei der Umsetzung des ESF Plus können per Email an unser ESF-Funktionspostfach: verwaltungsbehoerde_esf@smwa.sachsen.de gemeldet werden.

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